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Unsere Richtlinien bei K&K-Pyrotechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen


für die Durchführung von Feuerwerken der Kategorien F2, F3 und F4, (lt. Pyrotechnikgesetz in jüngster Fassung)


1. Geltungsbereich

Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von Pyrotechnik KuK übernommenen Aufträge von Auftraggebern, Agenturen, etc. (in Folge „Auftraggeber" bezeichnet) zur Aufführung von Feuerwerken sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pyrotechnik KuK. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung von Pyrotechnik KuK. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem Zeitpunkt eines Auftragsabschluss (gilt auch für mündliche Vereinbarungen).


2. Auftragserteilung

Sämtliche Vorgespräche bis zum Zeitpunkt der Auftragsunterzeichnung sind kostenlos. Der Auftraggeber zeigt sich mit der schriftlichen oder mündlichen Auftragserteilung mit den AGB von Pyrotechnik KuK einverstanden. 


3. Preise und Bezahlung

Für sämtliche Feuerwerksvorschläge behalten wir uns eine Änderung der Effekte und Effektreihenfolge vor. Sämtliche Vorschläge für die Feuerwerksveranstaltung sind nicht bindend und können aufgrund von äußeren Gegebenheiten d.h. Lieferschwierigkeiten, Regen, Trockenheit, usw. kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters geändert werden. Die Preise für die Feuerwerksveranstaltung werden bei Auftragserteilung schriftlich und/oder mündlich festgehalten und sind für beide Seiten bindend.

a) Der vereinbarte Gesamtbetrag versteht sich inkl. Mehrwertsteuer, und ist binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeglichen Abzug auf das Konto von Pyrotechnik KuK zur Zahlung fällig. Für den Fall eines Rechnugsverzuges werden ab Fälligkeitspunkt 7% Verzugszinsen für den noch aushaftenden Rechnungsbetrag verrechnet. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber, Pyrotechnik KuK tarifmäßige, anwaltliche Mahnspesen zu ersetzen.

b) Gehören zu dem Leistungsumfang von Pyrotechnik KuK die Darbietung von Lichtbildern, Feuerschriften, musiksynchronem Feuerwerk oder von Spezialeffekten, so hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung mindestens 50% des vereinbarten Preises zu zahlen.

c) Zusätzlich zu dem vereinbarten Preis hat der Auftraggeber alle anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, die Kosten für alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen (Feuerwehr, Polizei, usw.), anfallende AKM- Gebühren und die erforderlichen Gebühren für eine ausreichende Veranstaltungs- bzw. Haftpflichtversicherung zu tragen.

d) Verpflegungskosten sowie notwendige Nächtigungskosten des Teams sind vom Veranstalter zu tragen.


4. Behördliche Genehmigungen

Für alle Feuerwerksveranstaltungen ist durch den Auftraggeber eine schriftliche Genehmigung des Grundstücksbesitzers einzuholen, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll. 

a) Die für die Durchführung von Feuerwerken behördlichen Genehmigungen holen Pyrotechnik KuK im Namen des Auftraggebers ein.

b) Bei Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 innerhalb des Ortsgebietes ist der Veranstalter verpflichtet eine schriftliche Genehmigung gem. §38 beim zuständigen Bürgermeister einzuholen.

c) Der Vertrag erhält seine Gültigkeit, wenn alle notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie Zustimmungserklärungen (z.B. die schriftliche Genehmigung des Grundstückbesitzers) erteilt wurden und Pyrotechnik KuK schriftlich vorliegen.


5. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich mit der Vertragsunterzeichnung oder mündlicher Zusage zur Einhaltung der AGB und der schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen.

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz vor Ort sicherzustellen und für Pyrotechnik KuK das zum Abbrennen des Feuerwerks vorgesehene, behördlich und vom Grundstückbesitzer genehmigte Gelände ab 15.00 Uhr des Veranstaltungstages bis zur Freigabe des Geländes durch den verantwortlichen Pyrotechniker zur Verfügung zu stellen und das Gelände während dieser Zeit gegen Zutritt unbefugter Dritter abzusichern.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten die behördlich verlangte Sicherheitszone einzurichten, abzusichern und deren Beachtung zu überwachen.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten behördliche Auflagen zu erfüllen, soweit diese nicht feuerwerksspezifischen Naturen sind.

d) Die Entsorgung der abgebrannten Reste von pyrotechnischen Artikeln hat durch den Auftraggeber zu erfolgen. Eine Grobreinigung des Abbrennplatzes, sowie das Absuchen nach Blindgängern wird durch das Team von Pyrotechnik KuK vorgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abbrennstelle nach Durchführung der Veranstaltung auf eigene Kosten zu säubern und Pyrotechnik KuK von etwaigen Ansprüchen des Grundstückbesitzers wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstücks freizustellen. Eventuell aufgefundene Blindgänger sind Pyrotechnik KuK sofort zu melden und nach Rücksprache mit Pyrotechnik KuK fachmännisch zu entsorgen.


6. Pflichten von Pyrotechnik KuK

a) Pyrotechnik KuK ist verpflichtet, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich auszuführen, sofern der Ausführung nicht Gründe entgegenstehen, die Pyrotechnik KuK nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, Fehlen behördlicher Genehmigungen, Bestehen von Sicherheitsrisiken, witterungsbedingte Undurchführbarkeit etc. Für eventuelle Zündverzögerungen bzw. Zündversager aufgrund von unvorhergesehenen Witterungseinflüssen oder Produktqualitäten, kann keinerlei Haftung übernommen werden.

b) Pyrotechnik KuK ist verpflichtet, alle gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen zu beachten.

c) Unser Team übernimmt die Grobreinigung des Abbrennplatzes. Die gefahrlose Entsorgung der pyrotechnischen Artikel wird durch uns sichergestellt.

d) Pyrotechnik KuK ist berechtigt, von der Durchführung des Feuerwerks abzusehen bzw. ein begonnenes Feuerwerk abzubrechen, wenn dies dem verantwortlichen Pyrotechniker aus witterungsbedingten Gründen oder aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint.


7. Schadenersatz/ Gewährleistung

a) Grundsätzlich wird von Pyrotechnik KuK für entstandene Schäden durch das Feuerwerk keinerlei Haftung übernommen. Sämtliche auftretende Schäden an Dritten sind durch den Veranstalter, oder durch eine spezifische Haftpflichtversicherung zu begleichen.

b) Unabhängig davon, dass Pyrotechnik KuK die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine eigene Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung des Feuerwerksrisikos abzuschließen und Pyrotechnik KuK deren Abschluss auf Verlangen nachzuweisen.

c) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln von Pyrotechnik KuK verursacht wurde.

d) Witterungsbedingte Beeinträchtigungen, mangelnde Produktqualitäten der pyrotechnischen Effekte sowie Rauchentwicklung begründen keinerlei Ansprüche des Auftraggebers gegen Pyrotechnik KuK.


8. Stornobedingungen

Ein Rücktritt von dieser Vereinbarung seitens des Auftraggebers ist vor dem Feuerwerkstermin per eingeschriebenen Brief möglich:

a) Bei einem Rücktritt 30 Tage vor dem Feuerwerk fallen nur die Kosten an, die durch die Bewilligungen der Verwaltungsbehörde oder der Gemeinde entstanden sind.

b) Bei einem Rücktritt 29 bis 14 Tage vor dem Feuerwerk fällt eine Stornogebühr 30%,

c) bei einem Rücktritt unter 14 Tagen vor dem Feuerwerk von 80% des Endgeldes an, und zwar als Mindestsatz.

d) Ein Tag, sowie am Tag der Veranstaltung ist im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber die volle Auftragssumme von 100% zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren, ziffernmäßig nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten

Die Fälligkeit tritt binnen 3 Tage nach Rechnungsdatum ein. Bereits entstandene Kosten (z.B. Gebühren für den behördlichen Bescheid, Versicherungen, usw.) sind auf jedem Fall zu ersetzen.

Sollte im Laufe des Feuerwerksabends Regen oder Schneefall einsetzen und das Feuerwerks aufgebaut sein, muss es abgebrannt werden.


9. Kündigung

Pyrotechnik KuK steht ebenfalls das Recht zu unter folgenden Punkten die Feuerwerksveranstaltung abzusagen:

a) Im Krankheitsfall des verantwortlichen Pyrotechnikers. (Ist dies der Fall bemühen wir uns den Auftrag an einen Partner von uns weiterzugeben. Durchführungsgarantie kann in diesem Fall jedoch keine übernommen werden.)

b) Wenn seitens des Auftraggebers schriftlich festgehaltene sicherheitsrelevante Punkte zur Durchführung der Feuerwerksveranstaltung nicht eingehalten werden.

c) Wenn Punkte dieser AGB sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Auftraggeber nicht eingehalten werden.


10. Fotografie und Filmen

a) Die Feuerwerksveranstaltung wird durch uns fotografiert und/oder gefilmt. Sämtliche Rechte dieser Aufnahmen sind unser Eigentum und sind durch uns frei verwendbar.

b) Sämtliche privaten Aufnahmen des Feuerwerkes sind nur für nicht gewerbliche Zwecke erlaubt.

c) Gewerbliche Aufnahmen, Fernsehen, Presse, etc. sind uns vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. In diesem Punkt behalten wir uns eventuelle Auflagen vor. Diese werden gesondert schriftlich geregelt.

d) Aufnahmen vom Abbrennplatz nach Aufbau, private oder gewerbliche, sind im einzelnen durch uns zu genehmigen und durch ein Teammitglied zu begleiten.


11. Erfüllung und Gerichtsstand

Für die vorgenannten Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort ist der jeweilige Veranstaltungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das sachlich zuständige Gericht für Linz-Land, soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.


12. Salvatorische Klausel

Durch die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am ähnlichsten kommen.

+43 680 1403828

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